Kostenerstattung
Trotz eines zunehmenden Bedarfs an Psychotherapie und oft monatelangen Wartezeiten auf einen Therapieplatz ist und bleibt die Anzahl der Kassensitze, d.h. der Therapeuten, die mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können, limitiert. Dies hängt mit der Bedarfsplanung in der bundesweiten psychotherapeutischen Versorgung zusammen und führt dazu, dass auch approbierte Psychotherapeuten oft jahrelang auf einen Kassensitz im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) warten müssen, um gesetzlich versicherte Patienten über deren Krankenkasse abrechnen zu können.
Da diese langen Wartezeiten (bis zu einem Jahr) den Patienten nicht in jedem Fall zumutbar sind, erlaubt der Gesetzgeber das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs.3 SGB V. Das Kostenerstattungsverfahren ermöglicht im Zuge der Unterversorgung eine zeitnahe psychotherapeutische Behandlung bei gleicher Qualifikation der Psychotherapeuten, jedoch weicht das Antragsverfahren von der gewohnten Chip-Karten-Praxis ab.
Bestimmte Voraussetzungen für die Kostenerstattung müssen erfüllt sein. Das Therapieverfahren muss zu den anerkannten psychotherapeutischen Verfahren gehören und die Verhaltenstherapie ist damit grundsätzlich eine Leistung, die von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird.
Zudem muss eine sog. medizinische Indikation, also das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung, bestehen. Die Diagnose muss von einem approbierten Arzt oder Psychotherapeuten gestellt werden.
Weiterhin müssen auf Behandlerseite bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Grundvoraussetzung, um psychotherapeutische Leistungen erbringen zu dürfen, ist das Vorliegen der Approbation als Psychotherapeut und die Eintragung in das Arztregister mit dem Fachkundenachweis des entsprechenden Therapieverfahrens (Verhaltenstherapie).
Wie müssen Sie also vorgehen, um diese Voraussetzungen zu erfüllen?
1. Schritt: Kontakt mit der Krankenkasse aufnehmen
Führen Sie möglichst ein persönliches Gespräch mit einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und lassen Sie sich erklären, wie Sie erfolgreich einen Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie stellen können.
Fragen Sie, ob Ihre Krankenkasse eine „Notwendigkeitsbescheinigung“ benötigt und wer sie ausstellen soll.
Die Krankenkassen verhalten sich gegenüber dem Kostenerstattungsverfahren aus Ersparnisgründen meistens ablehnend und werden Ihnen Therapeutenlisten geben oder Therapieplatzvermittlungsstellen nennen. Bleiben Sie zäh: Sie haben einen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung (§13 Abs. 3 SGB V), wenn Sie die folgenden Voraussetzungen nachweisen können.
2. Schritt: Psychotherapie-Ablehnungen sammeln
Rufen Sie in Ihrer Nähe mehrere Psychotherapeuten an, die Ihnen von Ihrer Krankenversicherung genannt werden und lassen sich von ihnen bestätigen, dass sie aufgrund mangelnder Kapazitäten in nächster Zeit (innerhalb von 6 Wochen) keine Psychotherapie beginnen können. Lassen Sie sich das entweder schriftlich bestätigen oder dokumentieren Sie die Telefonate (Notizen über Datum, Uhrzeit und Ergebnis der Telefonate mit den Vertragspsychotherapeuten/-innen).
3. Schritt: Notwendigkeitsbescheinigung
Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt oder Psychiater/Nervenarzt eine kurze schriftliche Stellungnahme über die Notwendigkeit/Dringlichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung ausstellen.
4. Schritt: Psychotherapieantrag stellen (wird von mir erledigt)
Wenn alle Unterlagen beisammen sind, stelle ich für Sie einen formlosen schriftlichen „Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie bei Anke Gerhardt“, in dem Sie auf Ihre Belege verweisen, dass zur Zeit in Ihrer Nähe kein Psychotherapiebeginn möglich ist, dass aber in meiner Praxis die Behandlung sofort beginnen kann. Beantragt wird in dem Schreiben an die Krankenkasse die „Bewilligung außervertraglicher probatorischer Sitzungen und einer Psychotherapie bei Anke Gerhardt“. Dem Antrag füge ich die Notwendigkeitsbescheinigung (siehe oben) bei.
Nach den probatorischen Sitzungen begründen wir in einem „Bericht an den Gutachter“, warum eine Psychotherapie für Sie notwendig und sinnvoll ist. Diesem Bericht muss ein Konsiliarbericht (=Bericht über evtl. körperliche Begleitbehandlung) von Ihrem Hausarzt oder Psychiater beigefügt werden. Beides wird von der Therapeutin an die Kasse geschickt.
Die Behandlung beginnt, wenn Ihre Krankenkasse die Übernahme der Kosten zugesichert hat. Beim Kostenerstattungsverfahren stelle ich Ihnen die therapeutischen Sitzungen wie einem Privat Versicherten in Rechnung und Sie reichen diese Rechnung bei Ihrer gesetzlichen Kasse ein: Die Krankenkasse zahlt aber nur, wenn Sie vor Therapiebeginn diesem Verfahren schriftlich zugestimmt hat!